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Hemmung durch Güteantrag

Ein Güteantrag hemmt nur dann nach Eingang bei einer Gütestelle die Verjährung, wenn er vollständig und inhaltlich richtig ist.

Durch einen Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle kann die Verjährung von Ansprüchen gehemmt werden. Die Hemmung tritt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings nur ein, wenn der Antrag alle formalen Anforderungen erfüllt. Wird etwa eine Genehmigung zur Einreichung des Güteantrags erst nachgereicht, gilt der Antrag erst mit der Nachreichung als gestellt. Soweit dies nach Ablauf der Verjährungsfrist geschieht, ist die Nachreichung verspätet und die Verjährung bereits eingetreten.

 
 
mrl-sahe 2024-11-24 wid-17 drtm-bns 2024-11-24