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Amtshaftung bei überlanger Verfahrensdauer
Wenn ein Gerichtsverfahren zu lange dauert, gibt es Schadensersatz aufgrund der Amtshaftung trotzdem erst dann, wenn der Grund für die Länge des Verfahrens eine an Rechtsbeugung grenzende Vorgehensweise des Gerichts ist.
Durch das sogenannte Richterprivileg sind Amtshaftungsansprüche gegen das Gericht solange ausgeschlossen, wie dem schadensverursachenden Gericht keine an Rechtsbeugung grenzende fehlerhafte Entscheidung nachgewiesen werden kann. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt dies auch dann, wenn durch ein überlanges Zivilverfahren Vermögensschäden entstanden sind. Der Geschädigte kann somit nur dann Schadensersatz von der Anstellungskörperschaft, also dem zuständigen Land oder auch dem Bund, verlangen, wenn das Gericht sich rechtsbeugerisch und damit vorsätzlich über geltendes Verfahrensrecht und den Beschleunigungsgrundsatz hinweggesetzt hat. Entscheidungen, die zwar unüblich, aber zumindest noch vertretbar sind, führen dagegen nicht zu einem Schadensersatzanspruch.